Falsche Indexmieterhöhung beanstanden
Wenn Ihr Vermieter die Miete falsch berechnet hat, können Sie die Berechnung schriftlich beanstanden. Prüfen Sie kostenlos, ob ein Fehler vorliegt.
Beanstandung statt Widerspruch
Bei einer Indexmiete nach § 557b BGB ist kein formeller Widerspruch nötig — die Erhöhung wird automatisch wirksam, sofern sie korrekt berechnet ist. Wenn die Berechnung jedoch fehlerhaft ist, können Sie die fehlerhafte Berechnung schriftlich beanstanden und eine Korrektur fordern. Das ist Ihr gutes Recht.
Was gehört in ein Musterschreiben?
- Bezugnahme auf das Erhöhungsschreiben des Vermieters
- Die korrekten VPI-Werte (alt und neu) mit Quellenangabe
- Die korrekte Berechnung nach der VPI-Formel
- Der genaue Betrag der Überzahlung pro Monat und Jahr
- Aufforderung zur Korrektur und Erstattung zu viel gezahlter Beträge
- Fristsetzung (z. B. 14 Tage)
So funktioniert das Prüftool
- Mieterhöhung prüfen: Geben Sie die Daten aus dem Erhöhungsschreiben Ihres Vermieters in unser kostenloses Tool ein.
- Fehler erkennen: Unser Rechner zeigt Ihnen sofort, ob die Erhöhung korrekt ist und wie hoch die Überzahlung wäre.
- Vermieter informieren: Mit dem Ergebnis können Sie Ihren Vermieter sachlich auf den Fehler hinweisen und eine Korrektur fordern.
Was passiert nach dem Versand?
Nach Erhalt Ihres Schreibens kann der Vermieter die Berechnung prüfen und korrigieren. Bleibt die Reaktion aus oder besteht weiter Uneinigkeit, können Sie sich für persönliche Beratung an Ihren örtlichen Mieterverein wenden.
Jetzt kostenlos prüfen
Prüfen Sie in weniger als einer Minute, ob Ihre Mieterhöhung korrekt berechnet wurde.
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Auch Nebenkostenabrechnung prüfen?
Laut Deutschem Mieterbund enthält jede zweite Nebenkostenabrechnung Fehler. Prüfen Sie Ihre Abrechnung kostenlos auf Fristversäumnis, unzulässige Kosten und Rechenfehler.
Nebenkostenabrechnung prüfenQuelle: Statistisches Bundesamt (Destatis), Verbraucherpreisindex, Basis 2020=100 (Datenlizenz Deutschland — Namensnennung). mieteklar bietet keine Rechtsberatung und keine Rechtsdienstleistungen im Sinne des RDG an. Alle Angaben sind allgemeine Rechtsinformationen ohne Einzelfallbezug. Für eine persönliche Beratung können Sie sich an Ihren örtlichen Mieterverein wenden.