Mietkaution: Ihre Rechte als Mieter
Die Mietkaution dient dem Vermieter als Sicherheit — aber das Gesetz schützt Sie vor überhöhten Forderungen und stellt klare Regeln für Anlage und Rückzahlung auf.
Maximale Höhe der Kaution
Nach § 551 Abs. 1 BGB darf die Mietkaution maximal drei Nettokaltmieten (ohne Nebenkosten) betragen. Eine höhere Kaution als drei Nettokaltmieten ist nach § 551 BGB in der Regel nicht zulässig — maßgeblich bleibt der gesetzlich zulässige Betrag.
Ratenzahlung
Sie haben das Recht, die Kaution in drei gleichen monatlichen Raten zu zahlen (§ 551 Abs. 2 BGB). Die erste Rate ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig, die weiteren Raten zusammen mit den nächsten beiden Mietzahlungen.
Anlage und Verzinsung
Der Vermieter ist verpflichtet, die Kaution getrennt von seinem eigenen Vermögen bei einem Kreditinstitut anzulegen (§ 551 Abs. 3 BGB). Die Anlage muss mindestens zum üblichen Zinssatz für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist erfolgen. Die Zinsen stehen Ihnen als Mieter zu und erhöhen die Kaution.
Rückforderung nach Auszug
Nach Beendigung des Mietverhältnisses hat der Vermieter eine angemessene Prüfungsfrist, um offene Forderungen gegen die Kaution aufzurechnen. In der Rechtsprechung gelten drei bis sechs Monate als angemessen. Danach ist der Vermieter zur Rückzahlung der Kaution inklusive Zinsen verpflichtet.
Der Vermieter darf die Kaution nur für berechtigte Ansprüche einbehalten: ausstehende Miete, Schadensersatz für Beschädigungen (über normale Abnutzung hinaus) und noch nicht abgerechnete Nebenkosten.
Verjährung
Der Anspruch auf Rückzahlung der Kaution verjährt nach der regulären Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB). Die Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist — also in der Regel am 31. Dezember des Jahres, in dem die Prüfungsfrist abgelaufen ist.
Auf einen Blick
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Häufige Fragen zur Mietkaution
Wie lange darf der Vermieter die Kaution einbehalten?
Das Gesetz nennt keine feste Frist. In der Rechtsprechung hat sich eine angemessene Prüfungsfrist von drei bis sechs Monaten nach Mietende etabliert. In Einzelfällen kann die Frist länger sein, etwa wenn die Nebenkostenabrechnung noch aussteht.
Was tun, wenn der Vermieter die Kaution nicht zurückzahlt?
In der Praxis wird häufig empfohlen, die Rückzahlung schriftlich mit Fristsetzung zu verlangen (z. B. 14 Tage). Reagiert der Vermieter nicht, können Sie sich an den örtlichen Mieterverein wenden oder einen Fachanwalt für Mietrecht einschalten. Der Anspruch auf Rückzahlung der Kaution verjährt nach drei Jahren (§ 195 BGB).
Darf ich die Kaution in Raten zahlen?
Ja. Nach § 551 Abs. 2 BGB dürfen Sie die Kaution in drei gleichen monatlichen Raten zahlen. Die erste Rate ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig.
Muss der Vermieter die Kaution verzinsen?
Ja. Der Vermieter muss die Kaution getrennt von seinem Vermögen anlegen und mindestens zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz verzinsen (§ 551 Abs. 3 BGB). Die Zinsen stehen dem Mieter zu.
Rechtsgrundlage: § 551 BGB (Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten) (Datenlizenz Deutschland — Namensnennung). mieteklar bietet keine Rechtsberatung und keine Rechtsdienstleistungen im Sinne des RDG an. Alle Angaben sind allgemeine Rechtsinformationen ohne Einzelfallbezug. Für die rechtliche Beurteilung Ihres Falls empfehlen wir einen Fachanwalt für Mietrecht oder den örtlichen Mieterverein.