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VPI Februar 2016: Was bedeutet das für Ihre Miete?

Der Verbraucherpreisindex liegt im Februar 2016 bei 93.9 (Basis 2020=100). Hier erfahren Sie, wie sich der aktuelle Wert auf Ihre Indexmiete auswirkt.

Verbraucherpreisindex Februar 2016

93.9

Basis 2020 = 100

Veränderung im Überblick

Gegenüber Vormonat (Januar 2016)

+0.32 %

93.6 → 93.9

Gegenüber Vorjahr (Februar 2015)

+0.11 %

93.8 → 93.9

Was bedeutet das für Ihre Miete?

Bei einer Kaltmiete von 800,00 € und einer letzten Mietanpassung im Februar 2015 bedeutet das:

Bisherige Kaltmiete800,00 €
Inflationsrate (Jahresvergleich)+0.11 %
Rechnerische Erhöhung+0,85 €
Korrekte neue Miete800,85 €

Beispielrechnung. Ihre tatsächliche Erhöhung hängt vom Zeitpunkt Ihrer letzten Mietanpassung ab.

VPI-Entwicklung der letzten Monate

MonatVPIVeränderung
Februar 201693.9+0.32 %
Januar 201693.6-0.74 %
Dezember 201594.3+0.00 %
November 201594.3-0.63 %
Oktober 201594.9+0.00 %
September 201594.9—

Häufige Fragen zum VPI Februar 2016

Was bedeutet der VPI von 93.9 im Februar 2016?▼

Der Verbraucherpreisindex (VPI) von 93.9 im Februar 2016 bedeutet, dass die Verbraucherpreise in Deutschland seit dem Basisjahr 2020 um -6.1 Prozent gestiegen sind. Der VPI misst die durchschnittliche Preisentwicklung aller Waren und Dienstleistungen, die private Haushalte kaufen. Für Mieter mit Indexmietvertrag ist der VPI die Grundlage für erlaubte Mietanpassungen gemäß § 557b BGB.

Wie wirkt sich der VPI Februar 2016 auf meine Indexmiete aus?▼

Bei einer Indexmiete wird die Mieterhöhung anhand der VPI-Veränderung berechnet. Im Vergleich zum Februar 2015 (VPI 93.8) ist der Index um 0.11 % gestiegen. Bei einer Kaltmiete von 800,00 € wäre die korrekte neue Miete 800,85 €. Die tatsächliche Auswirkung hängt davon ab, wann Ihre letzte Mietanpassung stattfand — nutzen Sie unseren kostenlosen Rechner für eine personalisierte Berechnung.

Wann darf mein Vermieter die Indexmiete anpassen?▼

Nach § 557b BGB darf der Vermieter die Indexmiete frühestens 12 Monate nach der letzten Mietanpassung erneut anpassen. Die Erhöhung wird nach § 557b Abs. 3 BGB grundsätzlich erst ab dem übernächsten Monat nach Zugang des Erhöhungsschreibens wirksam. Eine rückwirkende Erhöhung ist nach dieser Regelung nicht vorgesehen. Die Erklärung muss nach § 557b Abs. 3 S. 2 BGB die eingetretene Änderung des Preisindexes sowie die jeweilige Miete oder die Erhöhung als Geldbetrag angeben; eine reine Prozentangabe ohne Euro-Betrag genügt dafür nicht.

Alle VPI-Werte des Jahres 2016 auf einen Blick: VPI 2016 — Jahresübersicht

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Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis), Verbraucherpreisindex, Basis 2020=100 (Datenlizenz Deutschland — Namensnennung) · mieteklar bietet keine Rechtsberatung. Alle Angaben ohne Gewähr.