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CO₂-Kostenaufteilung 2026: Das Stufenmodell des CO2KostAufG

Seit 2023 verteilt das CO2KostAufG die CO₂-Kosten des Gebäudeheizens nach der energetischen Qualität: je schlechter gedämmt und je fossiler geheizt, desto mehr zahlt der Vermieter. Hier rechnen wir das Stufenmodell durch — und zeigen, wie Sie Ihre Abrechnung prüfen.

Die Kernaussage in einem Satz

Mieter tragen die CO₂-Kosten nur im Rahmen des gesetzlichen Stufenmodells — alles darüber hinaus ist eine unwirksame Überumlage. In einem unsanierten Altbau mit fossiler Heizung kann der Vermieteranteil 70 bis 95 Prozent der CO₂-Kosten betragen.

So rechnet Ihr Vermieter: vom Verbrauch zur Stufe

  1. Verbrauch ermitteln: Der Brennstoffverbrauch des ganzen Gebäudes für den Abrechnungszeitraum, umgerechnet in Kilowattstunden (steht auf der Brennstoff- oder Lieferantenrechnung).
  2. Emissionen berechnen: Verbrauch × Emissionsfaktor des Brennstoffs (heizwertbezogen):
BrennstoffEmissionsfaktor
Erdgas0,20088
Heizöl0,2664
Flüssiggas0,2358
Kohle0,3571

3. Ausstoß je Quadratmeter: Emissionen ÷ Gesamtwohnfläche des Gebäudes = kg CO₂/m²/Jahr, gerundet auf eine Nachkommastelle (§ 5 Abs. 1 CO2KostAufG). Bei kürzeren Abrechnungszeiträumen werden die Stufengrenzen anteilig gekürzt (§ 5 Abs. 1 S. 4).

4. Kosten: Ausstoß in Tonnen × Zertifikatepreis des Erwerbsjahres:

JahrPreis je Tonne CO₂
202330 €/t
202445 €/t
202555 €/t
202660 €/t

Preise laut § 4 CO2KostAufG bzw. Festpreisstufen des Brennstoffemissionshandels; 2026: Abrechnungsfestbetrag laut DEHSt (16.12.2025). Ab 2027 ermittelt das Umweltbundesamt den Preis als Auktionsdurchschnitt (Juli–November des Vorjahres).

Das Stufenmodell: alle 10 Stufen

Der errechnete Ausstoß wird in die Tabelle der Anlage zum Gesetz eingeordnet. Je höher der Ausstoß, desto mehr zahlt der Vermieter — das ist der Anreiz zu sanieren.

CO₂-Ausstoß (kg/m²/Jahr)MieteranteilVermieteranteil
unter 12100 %0 %
12 bis unter 1790 %10 %
17 bis unter 2280 %20 %
22 bis unter 2770 %30 %
27 bis unter 3260 %40 %
32 bis unter 3750 %50 %
37 bis unter 4240 %60 %
42 bis unter 4730 %70 %
47 bis unter 5220 %80 %
52 und mehr5 %95 %

Quelle: Anlage (zu §§ 5–7) des CO2KostAufG (BGBl. I 2022, 2159).

Ein durchgerechnetes Beispiel

Ein Mietshaus mit 400 m² Wohnfläche heizt mit 70.000 kWh Heizöl. Eine 60-m²-Wohnung zahlt ihren Flächenanteil.

  • Emissionen: 70.000 kWh × 0,2664 kg/kWh = 18.648 kg CO₂
  • Ausstoß: 18.648 kg ÷ 400 m² = 46,6 kg CO₂/m²/Jahr
  • Einstufung: Stufe 8 → Mieter 30 %, Vermieter 70 %
  • CO₂-Kosten: 18,648 t × 60 € (Preis 2026) = 1.118,88 €
  • Anteil der 60-m²-Wohnung (15 % der Fläche): 167,83 €
  • Korrekter Mieteranteil: 50,35 € — der Vermieter trägt 117,48 €

Rechnet der Vermieter stattdessen pauschal „der Mieter zahlt alle CO₂-Kosten“, überzieht er diesen Mieter um 117,48 € pro Jahr — und das ist nach § 6 Abs. 1 CO2KostAufG unwirksam.

Was in der Abrechnung stehen muss

  • Der auf Sie entfallende CO₂-Kostenanteil in Euro
  • Die Einstufung des Gebäudes (Ausstoß bzw. Stufe)
  • Die Berechnungsgrundlagen: Verbrauch, Emissionsfaktor, Zertifikatepreis, Vermieteranteil

Fehlt die Ausweisung, dürfen Sie die Heizkosten um 3 Prozent kürzen (§ 7 Abs. 4 CO2KostAufG). Darüber hinaus gilt das allgemeine Recht auf Belegeinsicht.

Was das Gesetz NICHT regelt

Fernwärme folgt eigenen Regeln (das BMWK hat 2026 Anpassungsbedarf bestätigt), Nichtwohngebäude werden pauschal hälftig aufgeteilt (§ 8), und für Heizanlagen, die die Vorgaben des Gebäudemodernisierungsgesetzes erfüllen, gilt ab 2028 eine pauschale 50:50-Teilung (§ 5a). Für den klassischen Fall — Wohngebäude mit Gas- oder Ölheizung — gilt die Tabelle oben.

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Häufige Fragen zur CO₂-Kostenaufteilung

Was ist das CO2KostAufG?

Das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) regelt seit Januar 2023, wie die CO₂-Kosten aus dem nationalen Brennstoffemissionshandel zwischen Vermieter und Mieter aufgeteilt werden. Kern ist ein Stufenmodell: Je höher der CO₂-Ausstoß des Gebäudes pro Quadratmeter, desto größer der Vermieteranteil — in der obersten Stufe 95 Prozent.

Wie hoch ist der CO₂-Preis 2026?

Für das Jahr 2026 beträgt der maßgebliche Zertifikatepreis 60 Euro pro Tonne CO₂ (Abrechnungsfestbetrag laut Deutsche Emissionshandelsstelle im Umweltbundesamt). In den Jahren zuvor: 2023: 30 €, 2024: 45 €, 2025: 55 €. Maßgeblich ist der Preis des Jahres, in dem der Brennstoff erworben wurde.

Wie wird die CO₂-Abgabe in der Heizkostenabrechnung berechnet?

Der Vermieter ermittelt den CO₂-Ausstoß des Gebäudes: Jahresverbrauch in kWh × Emissionsfaktor des Brennstoffs ÷ Gesamtwohnfläche, gerundet auf eine Nachkommastelle (kg CO₂/m²/Jahr). Dieser Wert ordnet das Gebäude in eine von zehn Stufen ein, die das Aufteilungsverhältnis festlegt. Der CO₂-Preis je Tonne multipliziert mit den emittierten Tonnen ergibt die Kosten.

Wer zahlt die CO₂-Kosten bei Gas-Etagenheizung?

Versorgen Sie sich selbst mit Wärme (z. B. Gas-Etagenheizung mit eigenem Liefervertrag), stuft Ihre Wohnung nach demselben Stufenmodell ein — und Ihr Vermieter muss Ihnen seinen Anteil erstatten (§ 6 Abs. 2 CO2KostAufG). Den Anspruch müssen Sie in Textform geltend machen, und zwar innerhalb von 12 Monaten ab der Abrechnung Ihres Gaslieferanten.

Muss der Vermieter die CO₂-Aufteilung ausweisen?

Ja. Die Heizkostenabrechnung muss den auf Sie entfallenden CO₂-Anteil, die Einstufung des Gebäudes und die Berechnungsgrundlagen ausweisen (§ 7 Abs. 3 CO2KostAufG). Fehlt das, dürfen Sie die Heizkosten um 3 Prozent kürzen (§ 7 Abs. 4).

Darf der Vermieter die vollen CO₂-Kosten auf den Mieter umlegen?

Nein. Vereinbarungen, die den Mieter stärker belasten als das gesetzliche Stufenmodell, sind unwirksam (§ 6 Abs. 1 CO2KostAufG). In schlecht gedämmten Gebäuden mit hohem CO₂-Ausstoß kann der Vermieter-Anteil bis zu 95 Prozent betragen — genau dann, wenn die Heizung fossile Brennstoffe ineffizient verbrennt.

Rechtsgrundlagen: CO2KostAufG (§§ 4–7 mit Anlage), BMWK-Leitfaden zur Berechnung und Aufteilung der Kohlendioxidkosten; Zertifikatepreis 2026: DEHSt im Umweltbundesamt · § 5 CO2KostAufG. mieteklar bietet keine Rechtsberatung und keine Rechtsdienstleistungen im Sinne des RDG an. Alle Angaben sind allgemeine Rechtsinformationen ohne Einzelfallbezug. Für die rechtliche Beurteilung Ihres Falls empfehlen wir einen Fachanwalt für Mietrecht oder den örtlichen Mieterverein.