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VPI Oktober 2016: Was bedeutet das für Ihre Miete?

Der Verbraucherpreisindex liegt im Oktober 2016 bei 95.6 (Basis 2020=100). Hier erfahren Sie, wie sich der aktuelle Wert auf Ihre Indexmiete auswirkt.

Verbraucherpreisindex Oktober 2016

95.6

Basis 2020 = 100

Veränderung im Überblick

Gegenüber Vormonat (September 2016)

+0.10 %

95.5 → 95.6

Gegenüber Vorjahr (Oktober 2015)

+0.74 %

94.9 → 95.6

Was bedeutet das für Ihre Miete?

Bei einer Kaltmiete von 800,00 € und einer letzten Mietanpassung im Oktober 2015 bedeutet das:

Bisherige Kaltmiete800,00 €
Inflationsrate (Jahresvergleich)+0.74 %
Rechnerische Erhöhung+5,90 €
Korrekte neue Miete805,90 €

Beispielrechnung. Ihre tatsächliche Erhöhung hängt vom Zeitpunkt Ihrer letzten Mietanpassung ab.

VPI-Entwicklung der letzten Monate

MonatVPIVeränderung
Oktober 201695.6+0.10 %
September 201695.5+0.10 %
August 201695.4-0.10 %
Juli 201695.5+0.32 %
Juni 201695.2+0.11 %
Mai 201695.1—

Häufige Fragen zum VPI Oktober 2016

Was bedeutet der VPI von 95.6 im Oktober 2016?▼

Der Verbraucherpreisindex (VPI) von 95.6 im Oktober 2016 bedeutet, dass die Verbraucherpreise in Deutschland seit dem Basisjahr 2020 um -4.4 Prozent gestiegen sind. Der VPI misst die durchschnittliche Preisentwicklung aller Waren und Dienstleistungen, die private Haushalte kaufen. Für Mieter mit Indexmietvertrag ist der VPI die Grundlage für erlaubte Mietanpassungen gemäß § 557b BGB.

Wie wirkt sich der VPI Oktober 2016 auf meine Indexmiete aus?▼

Bei einer Indexmiete wird die Mieterhöhung anhand der VPI-Veränderung berechnet. Im Vergleich zum Oktober 2015 (VPI 94.9) ist der Index um 0.74 % gestiegen. Bei einer Kaltmiete von 800,00 € wäre die korrekte neue Miete 805,90 €. Die tatsächliche Auswirkung hängt davon ab, wann Ihre letzte Mietanpassung stattfand — nutzen Sie unseren kostenlosen Rechner für eine personalisierte Berechnung.

Wann darf mein Vermieter die Indexmiete anpassen?▼

Nach § 557b BGB darf der Vermieter die Indexmiete frühestens 12 Monate nach der letzten Mietanpassung erneut anpassen. Die Erhöhung wird nach § 557b Abs. 3 BGB grundsätzlich erst ab dem übernächsten Monat nach Zugang des Erhöhungsschreibens wirksam. Eine rückwirkende Erhöhung ist nach dieser Regelung nicht vorgesehen. Die Erklärung muss nach § 557b Abs. 3 S. 2 BGB die eingetretene Änderung des Preisindexes sowie die jeweilige Miete oder die Erhöhung als Geldbetrag angeben; eine reine Prozentangabe ohne Euro-Betrag genügt dafür nicht.

Alle VPI-Werte des Jahres 2016 auf einen Blick: VPI 2016 — Jahresübersicht

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Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis), Verbraucherpreisindex, Basis 2020=100 (Datenlizenz Deutschland — Namensnennung) · mieteklar bietet keine Rechtsberatung. Alle Angaben ohne Gewähr.