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VPI Oktober 2017: Was bedeutet das für Ihre Miete?

Der Verbraucherpreisindex liegt im Oktober 2017 bei 96.9 (Basis 2020=100). Hier erfahren Sie, wie sich der aktuelle Wert auf Ihre Indexmiete auswirkt.

Verbraucherpreisindex Oktober 2017

96.9

Basis 2020 = 100

Veränderung im Überblick

Gegenüber Vormonat (September 2017)

-0.10 %

97.0 → 96.9

Gegenüber Vorjahr (Oktober 2016)

+1.36 %

95.6 → 96.9

Was bedeutet das für Ihre Miete?

Bei einer Kaltmiete von 800,00 € und einer letzten Mietanpassung im Oktober 2016 bedeutet das:

Bisherige Kaltmiete800,00 €
Inflationsrate (Jahresvergleich)+1.36 %
Rechnerische Erhöhung+10,88 €
Korrekte neue Miete810,88 €

Beispielrechnung. Ihre tatsächliche Erhöhung hängt vom Zeitpunkt Ihrer letzten Mietanpassung ab.

VPI-Entwicklung der letzten Monate

MonatVPIVeränderung
Oktober 201796.9-0.10 %
September 201797.0+0.00 %
August 201797.0+0.10 %
Juli 201796.9+0.41 %
Juni 201796.5+0.31 %
Mai 201796.2—

Häufige Fragen zum VPI Oktober 2017

Was bedeutet der VPI von 96.9 im Oktober 2017?▼

Der Verbraucherpreisindex (VPI) von 96.9 im Oktober 2017 bedeutet, dass die Verbraucherpreise in Deutschland seit dem Basisjahr 2020 um -3.1 Prozent gestiegen sind. Der VPI misst die durchschnittliche Preisentwicklung aller Waren und Dienstleistungen, die private Haushalte kaufen. Für Mieter mit Indexmietvertrag ist der VPI die Grundlage für erlaubte Mietanpassungen gemäß § 557b BGB.

Wie wirkt sich der VPI Oktober 2017 auf meine Indexmiete aus?▼

Bei einer Indexmiete wird die Mieterhöhung anhand der VPI-Veränderung berechnet. Im Vergleich zum Oktober 2016 (VPI 95.6) ist der Index um 1.36 % gestiegen. Bei einer Kaltmiete von 800,00 € wäre die korrekte neue Miete 810,88 €. Die tatsächliche Auswirkung hängt davon ab, wann Ihre letzte Mietanpassung stattfand — nutzen Sie unseren kostenlosen Rechner für eine personalisierte Berechnung.

Wann darf mein Vermieter die Indexmiete anpassen?▼

Nach § 557b BGB darf der Vermieter die Indexmiete frühestens 12 Monate nach der letzten Mietanpassung erneut anpassen. Die Erhöhung wird nach § 557b Abs. 3 BGB grundsätzlich erst ab dem übernächsten Monat nach Zugang des Erhöhungsschreibens wirksam. Eine rückwirkende Erhöhung ist nach dieser Regelung nicht vorgesehen. Die Erklärung muss nach § 557b Abs. 3 S. 2 BGB die eingetretene Änderung des Preisindexes sowie die jeweilige Miete oder die Erhöhung als Geldbetrag angeben; eine reine Prozentangabe ohne Euro-Betrag genügt dafür nicht.

Alle VPI-Werte des Jahres 2017 auf einen Blick: VPI 2017 — Jahresübersicht

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Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis), Verbraucherpreisindex, Basis 2020=100 (Datenlizenz Deutschland — Namensnennung) · mieteklar bietet keine Rechtsberatung. Alle Angaben ohne Gewähr.