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VPI November 2019: Was bedeutet das für Ihre Miete?

Der Verbraucherpreisindex liegt im November 2019 bei 99.5 (Basis 2020=100). Hier erfahren Sie, wie sich der aktuelle Wert auf Ihre Indexmiete auswirkt.

Verbraucherpreisindex November 2019

99.5

Basis 2020 = 100

Veränderung im Überblick

Gegenüber Vormonat (Oktober 2019)

-0.70 %

100.2 → 99.5

Gegenüber Vorjahr (November 2018)

+1.02 %

98.5 → 99.5

Was bedeutet das für Ihre Miete?

Bei einer Kaltmiete von 800,00 € und einer letzten Mietanpassung im November 2018 bedeutet das:

Bisherige Kaltmiete800,00 €
Inflationsrate (Jahresvergleich)+1.02 %
Rechnerische Erhöhung+8,12 €
Korrekte neue Miete808,12 €

Beispielrechnung. Ihre tatsächliche Erhöhung hängt vom Zeitpunkt Ihrer letzten Mietanpassung ab.

VPI-Entwicklung der letzten Monate

MonatVPIVeränderung
November 201999.5-0.70 %
Oktober 2019100.2+0.00 %
September 2019100.2+0.00 %
August 2019100.2-0.10 %
Juli 2019100.3+0.40 %
Juni 201999.9—

Häufige Fragen zum VPI November 2019

Was bedeutet der VPI von 99.5 im November 2019?▼

Der Verbraucherpreisindex (VPI) von 99.5 im November 2019 bedeutet, dass die Verbraucherpreise in Deutschland seit dem Basisjahr 2020 um -0.5 Prozent gestiegen sind. Der VPI misst die durchschnittliche Preisentwicklung aller Waren und Dienstleistungen, die private Haushalte kaufen. Für Mieter mit Indexmietvertrag ist der VPI die Grundlage für erlaubte Mietanpassungen gemäß § 557b BGB.

Wie wirkt sich der VPI November 2019 auf meine Indexmiete aus?▼

Bei einer Indexmiete wird die Mieterhöhung anhand der VPI-Veränderung berechnet. Im Vergleich zum November 2018 (VPI 98.5) ist der Index um 1.02 % gestiegen. Bei einer Kaltmiete von 800,00 € wäre die korrekte neue Miete 808,12 €. Die tatsächliche Auswirkung hängt davon ab, wann Ihre letzte Mietanpassung stattfand — nutzen Sie unseren kostenlosen Rechner für eine personalisierte Berechnung.

Wann darf mein Vermieter die Indexmiete anpassen?▼

Nach § 557b BGB darf der Vermieter die Indexmiete frühestens 12 Monate nach der letzten Mietanpassung erneut anpassen. Die Erhöhung wird nach § 557b Abs. 3 BGB grundsätzlich erst ab dem übernächsten Monat nach Zugang des Erhöhungsschreibens wirksam. Eine rückwirkende Erhöhung ist nach dieser Regelung nicht vorgesehen. Die Erklärung muss nach § 557b Abs. 3 S. 2 BGB die eingetretene Änderung des Preisindexes sowie die jeweilige Miete oder die Erhöhung als Geldbetrag angeben; eine reine Prozentangabe ohne Euro-Betrag genügt dafür nicht.

Alle VPI-Werte des Jahres 2019 auf einen Blick: VPI 2019 — Jahresübersicht

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Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis), Verbraucherpreisindex, Basis 2020=100 (Datenlizenz Deutschland — Namensnennung) · mieteklar bietet keine Rechtsberatung. Alle Angaben ohne Gewähr.