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VPI Januar 2020: Was bedeutet das für Ihre Miete?

Der Verbraucherpreisindex liegt im Januar 2020 bei 99.8 (Basis 2020=100). Hier erfahren Sie, wie sich der aktuelle Wert auf Ihre Indexmiete auswirkt.

Verbraucherpreisindex Januar 2020

99.8

Basis 2020 = 100

Veränderung im Überblick

Gegenüber Vormonat (Dezember 2019)

-0.20 %

100.0 → 99.8

Gegenüber Vorjahr (Januar 2019)

+2.15 %

97.7 → 99.8

Was bedeutet das für Ihre Miete?

Bei einer Kaltmiete von 800,00 € und einer letzten Mietanpassung im Januar 2019 bedeutet das:

Bisherige Kaltmiete800,00 €
Inflationsrate (Jahresvergleich)+2.15 %
Rechnerische Erhöhung+17,20 €
Korrekte neue Miete817,20 €

Beispielrechnung. Ihre tatsächliche Erhöhung hängt vom Zeitpunkt Ihrer letzten Mietanpassung ab.

VPI-Entwicklung der letzten Monate

MonatVPIVeränderung
Januar 202099.8-0.20 %
Dezember 2019100.0+0.50 %
November 201999.5-0.70 %
Oktober 2019100.2+0.00 %
September 2019100.2+0.00 %
August 2019100.2—

Häufige Fragen zum VPI Januar 2020

Was bedeutet der VPI von 99.8 im Januar 2020?▼

Der Verbraucherpreisindex (VPI) von 99.8 im Januar 2020 bedeutet, dass die Verbraucherpreise in Deutschland seit dem Basisjahr 2020 um -0.2 Prozent gestiegen sind. Der VPI misst die durchschnittliche Preisentwicklung aller Waren und Dienstleistungen, die private Haushalte kaufen. Für Mieter mit Indexmietvertrag ist der VPI die Grundlage für erlaubte Mietanpassungen gemäß § 557b BGB.

Wie wirkt sich der VPI Januar 2020 auf meine Indexmiete aus?▼

Bei einer Indexmiete wird die Mieterhöhung anhand der VPI-Veränderung berechnet. Im Vergleich zum Januar 2019 (VPI 97.7) ist der Index um 2.15 % gestiegen. Bei einer Kaltmiete von 800,00 € wäre die korrekte neue Miete 817,20 €. Die tatsächliche Auswirkung hängt davon ab, wann Ihre letzte Mietanpassung stattfand — nutzen Sie unseren kostenlosen Rechner für eine personalisierte Berechnung.

Wann darf mein Vermieter die Indexmiete anpassen?▼

Nach § 557b BGB darf der Vermieter die Indexmiete frühestens 12 Monate nach der letzten Mietanpassung erneut anpassen. Die Erhöhung wird nach § 557b Abs. 3 BGB grundsätzlich erst ab dem übernächsten Monat nach Zugang des Erhöhungsschreibens wirksam. Eine rückwirkende Erhöhung ist nach dieser Regelung nicht vorgesehen. Die Erklärung muss nach § 557b Abs. 3 S. 2 BGB die eingetretene Änderung des Preisindexes sowie die jeweilige Miete oder die Erhöhung als Geldbetrag angeben; eine reine Prozentangabe ohne Euro-Betrag genügt dafür nicht.

Alle VPI-Werte des Jahres 2020 auf einen Blick: VPI 2020 — Jahresübersicht

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Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis), Verbraucherpreisindex, Basis 2020=100 (Datenlizenz Deutschland — Namensnennung) · mieteklar bietet keine Rechtsberatung. Alle Angaben ohne Gewähr.