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VPI Februar 2019: Was bedeutet das für Ihre Miete?

Der Verbraucherpreisindex liegt im Februar 2019 bei 98.1 (Basis 2020=100). Hier erfahren Sie, wie sich der aktuelle Wert auf Ihre Indexmiete auswirkt.

Verbraucherpreisindex Februar 2019

98.1

Basis 2020 = 100

Veränderung im Überblick

Gegenüber Vormonat (Januar 2019)

+0.41 %

97.798.1

Gegenüber Vorjahr (Februar 2018)

+1.45 %

96.7 98.1

Was bedeutet das für Ihre Miete?

Bei einer Kaltmiete von 800,00 € und einer letzten Mietanpassung im Februar 2018 bedeutet das:

Bisherige Kaltmiete800,00 €
Inflationsrate (Jahresvergleich)+1.45 %
Rechnerische Erhöhung+11,58
Korrekte neue Miete811,58

Beispielrechnung. Ihre tatsächliche Erhöhung hängt vom Zeitpunkt Ihrer letzten Mietanpassung ab.

VPI-Entwicklung der letzten Monate

MonatVPIVeränderung
Februar 201998.1+0.41 %
Januar 201997.7-0.81 %
Dezember 201898.5+0.00 %
November 201898.5-0.61 %
Oktober 201899.1+0.10 %
September 201899.0

Häufige Fragen zum VPI Februar 2019

Was bedeutet der VPI von 98.1 im Februar 2019?

Der Verbraucherpreisindex (VPI) von 98.1 im Februar 2019 bedeutet, dass die Verbraucherpreise in Deutschland seit dem Basisjahr 2020 um -1.9 Prozent gestiegen sind. Der VPI misst die durchschnittliche Preisentwicklung aller Waren und Dienstleistungen, die private Haushalte kaufen. Für Mieter mit Indexmietvertrag ist der VPI die Grundlage für erlaubte Mietanpassungen gemäß § 557b BGB.

Wie wirkt sich der VPI Februar 2019 auf meine Indexmiete aus?

Bei einer Indexmiete wird die Mieterhöhung anhand der VPI-Veränderung berechnet. Im Vergleich zum Februar 2018 (VPI 96.7) ist der Index um 1.45 % gestiegen. Bei einer Kaltmiete von 800,00 € wäre die korrekte neue Miete 811,58 €. Die tatsächliche Auswirkung hängt davon ab, wann Ihre letzte Mietanpassung stattfand — nutzen Sie unseren kostenlosen Rechner für eine personalisierte Berechnung.

Wann darf mein Vermieter die Indexmiete anpassen?

Nach § 557b BGB darf der Vermieter die Indexmiete frühestens 12 Monate nach der letzten Mietanpassung erneut anpassen. Die Erhöhung wird nach § 557b Abs. 3 BGB grundsätzlich erst ab dem übernächsten Monat nach Zugang des Erhöhungsschreibens wirksam. Eine rückwirkende Erhöhung ist nach dieser Regelung nicht vorgesehen. Das Erhöhungsschreiben muss den alten und neuen Indexstand, die prozentuale Veränderung oder den Erhöhungsbetrag in Euro sowie das Datum des Wirksamwerdens enthalten (vgl. § 557b Abs. 3 BGB).

Alle VPI-Daten für Februar 2019 auf einen Blick: VPI Februar 2019 — Detailseite

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Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis), Verbraucherpreisindex, Basis 2020=100 · mieteklar bietet keine Rechtsberatung. Alle Angaben ohne Gewähr.