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VPI Januar 2019: Was bedeutet das für Ihre Miete?

Der Verbraucherpreisindex liegt im Januar 2019 bei 97.7 (Basis 2020=100). Hier erfahren Sie, wie sich der aktuelle Wert auf Ihre Indexmiete auswirkt.

Verbraucherpreisindex Januar 2019

97.7

Basis 2020 = 100

Veränderung im Überblick

Gegenüber Vormonat (Dezember 2018)

-0.81 %

98.5 → 97.7

Gegenüber Vorjahr (Januar 2018)

+1.35 %

96.4 → 97.7

Was bedeutet das für Ihre Miete?

Bei einer Kaltmiete von 800,00 € und einer letzten Mietanpassung im Januar 2018 bedeutet das:

Bisherige Kaltmiete800,00 €
Inflationsrate (Jahresvergleich)+1.35 %
Rechnerische Erhöhung+10,79 €
Korrekte neue Miete810,79 €

Beispielrechnung. Ihre tatsächliche Erhöhung hängt vom Zeitpunkt Ihrer letzten Mietanpassung ab.

VPI-Entwicklung der letzten Monate

MonatVPIVeränderung
Januar 201997.7-0.81 %
Dezember 201898.5+0.00 %
November 201898.5-0.61 %
Oktober 201899.1+0.10 %
September 201899.0+0.20 %
August 201898.8—

Häufige Fragen zum VPI Januar 2019

Was bedeutet der VPI von 97.7 im Januar 2019?▼

Der Verbraucherpreisindex (VPI) von 97.7 im Januar 2019 bedeutet, dass die Verbraucherpreise in Deutschland seit dem Basisjahr 2020 um -2.3 Prozent gestiegen sind. Der VPI misst die durchschnittliche Preisentwicklung aller Waren und Dienstleistungen, die private Haushalte kaufen. Für Mieter mit Indexmietvertrag ist der VPI die Grundlage für erlaubte Mietanpassungen gemäß § 557b BGB.

Wie wirkt sich der VPI Januar 2019 auf meine Indexmiete aus?▼

Bei einer Indexmiete wird die Mieterhöhung anhand der VPI-Veränderung berechnet. Im Vergleich zum Januar 2018 (VPI 96.4) ist der Index um 1.35 % gestiegen. Bei einer Kaltmiete von 800,00 € wäre die korrekte neue Miete 810,79 €. Die tatsächliche Auswirkung hängt davon ab, wann Ihre letzte Mietanpassung stattfand — nutzen Sie unseren kostenlosen Rechner für eine personalisierte Berechnung.

Wann darf mein Vermieter die Indexmiete anpassen?▼

Nach § 557b BGB darf der Vermieter die Indexmiete frühestens 12 Monate nach der letzten Mietanpassung erneut anpassen. Die Erhöhung wird nach § 557b Abs. 3 BGB grundsätzlich erst ab dem übernächsten Monat nach Zugang des Erhöhungsschreibens wirksam. Eine rückwirkende Erhöhung ist nach dieser Regelung nicht vorgesehen. Die Erklärung muss nach § 557b Abs. 3 S. 2 BGB die eingetretene Änderung des Preisindexes sowie die jeweilige Miete oder die Erhöhung als Geldbetrag angeben; eine reine Prozentangabe ohne Euro-Betrag genügt dafür nicht.

Alle VPI-Werte des Jahres 2019 auf einen Blick: VPI 2019 — Jahresübersicht

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Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis), Verbraucherpreisindex, Basis 2020=100 (Datenlizenz Deutschland — Namensnennung) · mieteklar bietet keine Rechtsberatung. Alle Angaben ohne Gewähr.