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VPI Oktober 2018: Was bedeutet das für Ihre Miete?

Der Verbraucherpreisindex liegt im Oktober 2018 bei 99.1 (Basis 2020=100). Hier erfahren Sie, wie sich der aktuelle Wert auf Ihre Indexmiete auswirkt.

Verbraucherpreisindex Oktober 2018

99.1

Basis 2020 = 100

Veränderung im Überblick

Gegenüber Vormonat (September 2018)

+0.10 %

99.099.1

Gegenüber Vorjahr (Oktober 2017)

+2.27 %

96.9 99.1

Was bedeutet das für Ihre Miete?

Bei einer Kaltmiete von 800,00 € und einer letzten Mietanpassung im Oktober 2017 bedeutet das:

Bisherige Kaltmiete800,00 €
Inflationsrate (Jahresvergleich)+2.27 %
Rechnerische Erhöhung+18,16
Korrekte neue Miete818,16

Beispielrechnung. Ihre tatsächliche Erhöhung hängt vom Zeitpunkt Ihrer letzten Mietanpassung ab.

VPI-Entwicklung der letzten Monate

MonatVPIVeränderung
Oktober 201899.1+0.10 %
September 201899.0+0.20 %
August 201898.8+0.10 %
Juli 201898.7+0.41 %
Juni 201898.3+0.10 %
Mai 201898.2

Häufige Fragen zum VPI Oktober 2018

Was bedeutet der VPI von 99.1 im Oktober 2018?

Der Verbraucherpreisindex (VPI) von 99.1 im Oktober 2018 bedeutet, dass die Verbraucherpreise in Deutschland seit dem Basisjahr 2020 um -0.9 Prozent gestiegen sind. Der VPI misst die durchschnittliche Preisentwicklung aller Waren und Dienstleistungen, die private Haushalte kaufen. Für Mieter mit Indexmietvertrag ist der VPI die Grundlage für erlaubte Mietanpassungen gemäß § 557b BGB.

Wie wirkt sich der VPI Oktober 2018 auf meine Indexmiete aus?

Bei einer Indexmiete wird die Mieterhöhung anhand der VPI-Veränderung berechnet. Im Vergleich zum Oktober 2017 (VPI 96.9) ist der Index um 2.27 % gestiegen. Bei einer Kaltmiete von 800,00 € wäre die korrekte neue Miete 818,16 €. Die tatsächliche Auswirkung hängt davon ab, wann Ihre letzte Mietanpassung stattfand — nutzen Sie unseren kostenlosen Rechner für eine personalisierte Berechnung.

Wann darf mein Vermieter die Indexmiete anpassen?

Nach § 557b BGB darf der Vermieter die Indexmiete frühestens 12 Monate nach der letzten Mietanpassung erneut anpassen. Die Erhöhung wird nach § 557b Abs. 3 BGB grundsätzlich erst ab dem übernächsten Monat nach Zugang des Erhöhungsschreibens wirksam. Eine rückwirkende Erhöhung ist nach dieser Regelung nicht vorgesehen. Das Erhöhungsschreiben muss den alten und neuen Indexstand, die prozentuale Veränderung oder den Erhöhungsbetrag in Euro sowie das Datum des Wirksamwerdens enthalten (vgl. § 557b Abs. 3 BGB).

Alle VPI-Daten für Oktober 2018 auf einen Blick: VPI Oktober 2018 — Detailseite

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Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis), Verbraucherpreisindex, Basis 2020=100 · mieteklar bietet keine Rechtsberatung. Alle Angaben ohne Gewähr.