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VPI Oktober 2018: Was bedeutet das für Ihre Miete?

Der Verbraucherpreisindex liegt im Oktober 2018 bei 99.1 (Basis 2020=100). Hier erfahren Sie, wie sich der aktuelle Wert auf Ihre Indexmiete auswirkt.

Verbraucherpreisindex Oktober 2018

99.1

Basis 2020 = 100

Veränderung im Überblick

Gegenüber Vormonat (September 2018)

+0.10 %

99.0 → 99.1

Gegenüber Vorjahr (Oktober 2017)

+2.27 %

96.9 → 99.1

Was bedeutet das für Ihre Miete?

Bei einer Kaltmiete von 800,00 € und einer letzten Mietanpassung im Oktober 2017 bedeutet das:

Bisherige Kaltmiete800,00 €
Inflationsrate (Jahresvergleich)+2.27 %
Rechnerische Erhöhung+18,16 €
Korrekte neue Miete818,16 €

Beispielrechnung. Ihre tatsächliche Erhöhung hängt vom Zeitpunkt Ihrer letzten Mietanpassung ab.

VPI-Entwicklung der letzten Monate

MonatVPIVeränderung
Oktober 201899.1+0.10 %
September 201899.0+0.20 %
August 201898.8+0.10 %
Juli 201898.7+0.41 %
Juni 201898.3+0.10 %
Mai 201898.2—

Häufige Fragen zum VPI Oktober 2018

Was bedeutet der VPI von 99.1 im Oktober 2018?▼

Der Verbraucherpreisindex (VPI) von 99.1 im Oktober 2018 bedeutet, dass die Verbraucherpreise in Deutschland seit dem Basisjahr 2020 um -0.9 Prozent gestiegen sind. Der VPI misst die durchschnittliche Preisentwicklung aller Waren und Dienstleistungen, die private Haushalte kaufen. Für Mieter mit Indexmietvertrag ist der VPI die Grundlage für erlaubte Mietanpassungen gemäß § 557b BGB.

Wie wirkt sich der VPI Oktober 2018 auf meine Indexmiete aus?▼

Bei einer Indexmiete wird die Mieterhöhung anhand der VPI-Veränderung berechnet. Im Vergleich zum Oktober 2017 (VPI 96.9) ist der Index um 2.27 % gestiegen. Bei einer Kaltmiete von 800,00 € wäre die korrekte neue Miete 818,16 €. Die tatsächliche Auswirkung hängt davon ab, wann Ihre letzte Mietanpassung stattfand — nutzen Sie unseren kostenlosen Rechner für eine personalisierte Berechnung.

Wann darf mein Vermieter die Indexmiete anpassen?▼

Nach § 557b BGB darf der Vermieter die Indexmiete frühestens 12 Monate nach der letzten Mietanpassung erneut anpassen. Die Erhöhung wird nach § 557b Abs. 3 BGB grundsätzlich erst ab dem übernächsten Monat nach Zugang des Erhöhungsschreibens wirksam. Eine rückwirkende Erhöhung ist nach dieser Regelung nicht vorgesehen. Die Erklärung muss nach § 557b Abs. 3 S. 2 BGB die eingetretene Änderung des Preisindexes sowie die jeweilige Miete oder die Erhöhung als Geldbetrag angeben; eine reine Prozentangabe ohne Euro-Betrag genügt dafür nicht.

Alle VPI-Werte des Jahres 2018 auf einen Blick: VPI 2018 — Jahresübersicht

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Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis), Verbraucherpreisindex, Basis 2020=100 (Datenlizenz Deutschland — Namensnennung) · mieteklar bietet keine Rechtsberatung. Alle Angaben ohne Gewähr.