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VPI August 2018: Was bedeutet das für Ihre Miete?

Der Verbraucherpreisindex liegt im August 2018 bei 98.8 (Basis 2020=100). Hier erfahren Sie, wie sich der aktuelle Wert auf Ihre Indexmiete auswirkt.

Verbraucherpreisindex August 2018

98.8

Basis 2020 = 100

Veränderung im Überblick

Gegenüber Vormonat (Juli 2018)

+0.10 %

98.7 → 98.8

Gegenüber Vorjahr (August 2017)

+1.86 %

97.0 → 98.8

Was bedeutet das für Ihre Miete?

Bei einer Kaltmiete von 800,00 € und einer letzten Mietanpassung im August 2017 bedeutet das:

Bisherige Kaltmiete800,00 €
Inflationsrate (Jahresvergleich)+1.86 %
Rechnerische Erhöhung+14,85 €
Korrekte neue Miete814,85 €

Beispielrechnung. Ihre tatsächliche Erhöhung hängt vom Zeitpunkt Ihrer letzten Mietanpassung ab.

VPI-Entwicklung der letzten Monate

MonatVPIVeränderung
August 201898.8+0.10 %
Juli 201898.7+0.41 %
Juni 201898.3+0.10 %
Mai 201898.2+0.72 %
April 201897.5+0.31 %
März 201897.2—

Häufige Fragen zum VPI August 2018

Was bedeutet der VPI von 98.8 im August 2018?▼

Der Verbraucherpreisindex (VPI) von 98.8 im August 2018 bedeutet, dass die Verbraucherpreise in Deutschland seit dem Basisjahr 2020 um -1.2 Prozent gestiegen sind. Der VPI misst die durchschnittliche Preisentwicklung aller Waren und Dienstleistungen, die private Haushalte kaufen. Für Mieter mit Indexmietvertrag ist der VPI die Grundlage für erlaubte Mietanpassungen gemäß § 557b BGB.

Wie wirkt sich der VPI August 2018 auf meine Indexmiete aus?▼

Bei einer Indexmiete wird die Mieterhöhung anhand der VPI-Veränderung berechnet. Im Vergleich zum August 2017 (VPI 97.0) ist der Index um 1.86 % gestiegen. Bei einer Kaltmiete von 800,00 € wäre die korrekte neue Miete 814,85 €. Die tatsächliche Auswirkung hängt davon ab, wann Ihre letzte Mietanpassung stattfand — nutzen Sie unseren kostenlosen Rechner für eine personalisierte Berechnung.

Wann darf mein Vermieter die Indexmiete anpassen?▼

Nach § 557b BGB darf der Vermieter die Indexmiete frühestens 12 Monate nach der letzten Mietanpassung erneut anpassen. Die Erhöhung wird nach § 557b Abs. 3 BGB grundsätzlich erst ab dem übernächsten Monat nach Zugang des Erhöhungsschreibens wirksam. Eine rückwirkende Erhöhung ist nach dieser Regelung nicht vorgesehen. Die Erklärung muss nach § 557b Abs. 3 S. 2 BGB die eingetretene Änderung des Preisindexes sowie die jeweilige Miete oder die Erhöhung als Geldbetrag angeben; eine reine Prozentangabe ohne Euro-Betrag genügt dafür nicht.

Alle VPI-Werte des Jahres 2018 auf einen Blick: VPI 2018 — Jahresübersicht

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Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis), Verbraucherpreisindex, Basis 2020=100 (Datenlizenz Deutschland — Namensnennung) · mieteklar bietet keine Rechtsberatung. Alle Angaben ohne Gewähr.